Gemeinde Wilstedt

Homepage der Gemeinde Wilstedt anlässlich der 1150-Jahr-Feier im Jahre 2010


Gemeinde Wilstedt

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Verkopplung

von Georg Schnackenberg und Hermann Burfeind
in Zusammenarbeit mit Hermann Poppe

Das 19. Jahrhundert war eine Zeit des Umbruchs und einschneidender historischer Entwicklungen, die sich speziell auf die Landbevölkerung auswirken sollten und auch von ihr mit in Bewegung gesetzt wurden. Die „Bauernbefreiung“ bezeichnet die im 18. und 19. Jahrhundert eingeleiteten Agrarreformen, die zur Beseitigung der Erbuntertänigkeitsverhältnisse führte und sich in ihrer Umsetzung bis in die Mitte des 19. Jahrhunderts hineinzogen.

Mit der französischen Revolution (1789 bis 1799) wurde das Ende der Untertänigkeit eingeleitet und die Leibeigenschaft der Bauern nach und nach in verschiedenen Teilen Europas abgeschafft. Eine umfassende Aufteilung begann jedoch erst im 19. Jahrhundert nach der Zeit Napoleons.

In Preußen wurde 1821 die Gemeinheitsteilungsordnung erlassen, es folgte 1850 ein Gesetz zur Ablösung der Reallasten. Im Jahre 1807/1811 erließ das Königreich Preußen die so genannten „Stein-Hardenberg`schen Reformgesetze“. Es waren die Ablösegesetze, im Volksmund als „Bauernbefreiung“ bekannt gewordenen Gesetze. Sie regelten die Überführung von Lehen in Privateigentum. Das Königreich von Hannover übernahm 1831 diese Reformgesetze vom Staat Preußen, wonach sich die Höfe von Lehen freikaufen konnten.
Nun konnte man an die „Generalteilung“ und anschließend die „Spezialteilung“ vornehmen. Mit diesen beiden Teilungen wurde oft die so genannte Verkoppelung verbunden, die heute noch bei vielen Dorfbewohnern ein bekannter Begriff ist. Bei dieser Verkoppelung handelt es sich um die Um- und Zusammenlegung vieler kleiner Flurstücke zu wesentlich größeren Einheiten, die die geänderten Nutzungen im 19. Jahrhundert sehr stark beeinflusste. In einzelnen Feldmarken wurde die Verkoppelung erst möglich, nachdem zuvor die Verfahren der General- und Spezialteilungen abgeschlossen waren. Bei Verkoppelungen handelte es sich um Vorformen der heutigen Flurbereinigung im 18. und 19. Jahrhundert in Deutschland. Sie bewirkten insgesamt eine Neuverteilung der landwirtschaftlich genutzten Bodenfläche, was einer groß angelegten Agrarreform gleich kam. Die Verkoppelung veränderte das Landschaftsbild grundlegend, da sie die Dreifelderwirtschaft abschaffte und die heutigen geometrischen Ackerformen schuf. Allerdings wurde die Verkoppelung der einzelnen Feldmarken erst möglich, nachdem zuvor die Verfahren der General- und Spezial-Teilungen abgeschlossen waren. In Hannover, Schleswig Holstein und Oldenburg wurde diese Zusammenlegung Verkoppelung genannt, in Bayern galt der Begriff Flurbereinigung.

Unter dem Begriff „Teilungen“ fasste man den Vorgang zusammen, bei dem fast alle bisher gemeinsam genutzten Flächen auf die einzelnen berechtigten Hofeigentümer aufgeteilt (privatisiert) wurden. Zunächst mussten entsprechende Flächen zwischen den einzelnen Ortschaften aufgeteilt und durch eine Grenze getrennt werden. Das war die Generalteilung. Darauf folgte die Aufteilung (Spezialteilung) zwischen den berechtigten Eigentümern der einzelnen Orte. in der Regel dauerten die einzelnen Verfahren zusammen länger als zehn Jahre.

Bevor man jedoch die Teilungen vornehmen konnte, war es vielfach nötig, die Bindungen an die einzelnen Grundherren abzulösen. Bis in das 19. Jahrhundert hinein waren die meisten Bauern in unseren Dörfern nicht die Eigentümer des von ihnen bewirtschafteten Hofes. Grundeigentümer und damit Besitzer des Hofes im juristischen Sinne waren u. a. die ehemaligen Klöster, eine adelige Familie, eine Kirchengemeinde, eine Stadt oder ein anderer „Grundherr“. Die einzelnen Bauern hatten „nur“ ein Nutzungsrecht, das ihnen aber ohne einen triftigen Grund nicht genommen werden konnte. Dieses Nutzungsrecht ging auch unverändert an den jeweiligen Erben über. Für die Nutzung war der Bauer dem Grundherrn gegenüber zu Abgaben und Diensten verpflichtet, die im jeweiligen Meierbrief festgehalten wurden. Bei jedem Besitzerwechsel musste ein neuer Meierbrief ausgestellt und bezahlt werden.

In den damaligen Ablösungs-Verhandlungen wurde für jeden einzelnen Hof der gesamte jährliche Geldwert aller regelmäßigen und unregelmäßigen Leistungen ermittelt und mit dem Faktor 25 multipliziert. Die ermittelte Summe war das Ablösungskapital, das der jeweilige Hofbesitzer für das Ende seiner Bindungen an den Gutsherrn zahlen musste. Die Überlegung war: Wenn der Gutsherr diesen Betrag zu 4 % anlegt, bleibt die Höhe seiner jährlichen Einkünfte unverändert. Für den Bauern bedeutete das, dass er seinen Hof nun nach seinen eigenen Vorstellungen bewirtschaften konnte.

Da die Feldmarkgrenzen damals noch nicht festgelegt waren, und die Schäfer und Hirten der einzelnen Orte ihr Vieh dort hüteten, wo sie genügend Futter für das Vieh fanden, waren die Nutzungsberechtigungen verschachtelt. Zwischen den einzelnen Orten und den Betreuern der Herden hatte es immer wieder Streit wegen berechtigter oder unberechtigter Nutzung gegeben. Die überlappenden Berechtigungen wurden bei den einzelnen General-Teilungen zwischen den betroffenen Dörfern angepackt und ausgeglichen.
In den Jahren 1830 bis 1850 wurden alle meierrechtlichen Bindungen und Pflichten abgelöst. Nun konnte man daran gehen, die vielen kleinen Wiesen- und vor allem Ackerflächen durch die so genannte Verkoppelung zu größeren Schlägen umzulegen. Das bis heute fast unveränderte Wegenetz entstand. Neuere Formen der Bewirtschaftung wurden möglich.

In Deutschland gab es noch Anfang des 19. Jahrhunderts vielfältigen Allgemeinbesitz und Nutzungsberechtigungen an landwirtschaftlichen Flächen. Allgemeinbesitz war die Mark (Feldmark) oder auch Allmende (althochdeutsch. algimeinida). Dies bezeichnete den Teil der Gemeindeflur, der sich im Gemeineigentum eines Dorfes befand. Gewöhnlich wurde die Mark als Wald oder Weide, auch Waldweide genutzt, viele Flächen waren aber auch Moor oder Ödland. Nutzungsberechtigt waren meistens nur die ansässigen Bauern, die die Markgenossen waren.

Neben diesem gemeinschaftlichem Eigentum gab es auch Nutzungsberechtigungen, die auf dem Grundeigentum lasteten. Hierzu zählten „Nutzungsberechtigungen

  • zur Weide oder Hutung (Waldweide),
  • zur Waldmast, Holz-, Streu-, Schilf-, Binsen-, oder Rohrgewinnung,
  • zum Grasschnitt, Plaggen-, Heide- oder Bültenhieb,
  • zur Torfnutzung,
  • zum Pflücken des Grases und des Unkrautes auf bestellten Feldern (zum Krauten), Nachrechen auf abgeernteten Feldern oder Stoppelharken,
  • zur Nutzung fremder Äcker gegen Hergabe des Düngers,
  • zum Fruchtgewinn von einzelnen Stücken fremder Äcker (Deputatbeete),
  • zum Harzscharren“.

Da durch das gemeinschaftliche Eigentum und durch die unterschiedlichen Nützungs-Berechtigungen eine Bewirtschaftung behindert wurde, sollte das Eigentum aufgeteilt und die Nutzungsberechtigungen abgelöst werden. Erste Maßnahmen hierzu wurden in den deutschen Ländern gegen Ende des 18. Jahrhunderts durchgeführt.

Die Durchführung der Separation, die zu starken Veränderungen in der Landwirtschaft führte, wurde von vielen Problemen gebremst. Dazu zählte die Angst der Landeigner vor finanziellen Verlusten ebenso wie Streitigkeiten der Interessenten bei der Aufteilung der Parzellen nach Größe und Bodengüte und der anschließenden Verlosung. Mitunter dauerte die Separation ganzer Orte in mehreren Etappen über zehn Jahre. Die Neuordnung des Grundbesitzes und der Bodenbewirtschaftung ging in vielen Territorien mit der sog. Bauernbefreiung, also der Aufhebung von herrschaftlichen Abhängigkeiten einher, begann teilweise schon im 17. und wurde manchmal erst im späten 19. Jahrhundert vollendet. In Wilstedt wurde die Verkoppelung um1858 begonnen und etwa 1870 abgeschlossen.
Dabei wurde eine Grundstückskarte der Feldmark und des Dorfes erstellt und die Hausgrundstücke erstmals nummeriert.

Nach dem Plan für die Spezial-Theilung und Verkoppelung zu Wilstedt – 1862
(entnommen aus der Akte des Niedersächsischen Landesarchivs/Staatsarchiv Stade:
Rep. 928 Bremervörde Nr. 928)


Wilstedts Hofbesitzer des Jahres 1862


Flächenangaben von 1876 (entnommen Rep. Nr 129 Bremervörde II, Nr. 138, 139, 140),
Grundsteuer-Mutterrolle des Gemeindebezirks Wilstedt, Bd. I, II, III

Haus-Nr. alter Hofname haarqm
1Ernst Heinrich Hoffmann
Hauptstr. 40, heute Seniorenpflegeheim
Armbrecht, später HottendorfAltbauer74466
2Küsterei Alte Schule
Am Brink 2, heute Gemeindebüro
--- 24309
3Hermann Buthmann, Haus wurde abgerissen, Aussiedlung Dipshorner Str. 1 Johann Bahrenburg
---
Anbauer26428
4Tamke Mahnken
heute Sparkasse und Apotheke, Am Brink 1
Koarshus¾ Höfner511115
5Johann Ohlrogge
heute Hauptstr. 38
JürdenshusAltbauer99628
6Hermann Otten
heute Hauptstr. 36
Stoffershus¾ Höfner521345
7Johann Schnackenberg
Aussiedlung Richtweg 11
heute Spielwaren G. Heins, Hauptstr. 34
Bokelmannshus¾ Höfner543122
8Klaus Otten
Haus wurde abgerissen
KnoopshusKöthner26831
9Jürgen Meyer
heute Bahnhofstr. 3
Jan SchlachtershusAnbauer2893
10Carl Hinrich Schröder
heute Bahnhofstr. 4
Jan Peter sien HusAnbauer29743
11Cord Hinrich Mahnken
Hofstelle wurde verkauft
Mahnken zog nach Otterstedt, Grundstück wurde geteilt, heute Bahnhostr. 2
und Hauptstr. 24 und 26
TeilershusVollhöfner--
--
--
12Claus Ahrens
heute Hauptstr. 20
Polohrens
oder Ahrens/Heitmann
Neubauer114454
13Amtsvogt Ocker
heute Hauptstr. 18
Vogt sien HusAnbauer--571
14Stille-Rodde
heute Hauptstr. 8
ApothekerhusAnbauer--4128
15Johann Wichels
heute Hauptstr. 6
DeymannshusAnbauer17491
16Jacob Schröder
heute Hauptstr. 2
OymannshusAnbauer5265
17Hinrich RosenbrockWilstedter Mühle
Wilster Möhl
¾ Höfner655972
18Georg Hinrich Brünings
heute Hauptstr. 1
--Anbauer2264
19Peter Meier
heute Hauptstr. 3
TampenhusVollhöfner798574
20Hinrich Postels
heute Hauptstr. 5
FresenshusVollhöfner798581
21Cord Rosenbrock
heute Hauptstr. 7
Peter Röhrshus¾ Höfner58634
22Wohlert Cordes
heute Hauptstr. 9
Tüttenhus¾ Höfner575440
23Johann Mahnken
heute Hauptstr. 11
KöhnkenhusVollhöfner857671
24Claus Mahnken
heute Molkereistr. 1
GearshusVollhöfner863847
25Johann Schnackenberg
Molkereistr. 2
FarmerVollhöfner853458
26Pfarre
heute Hauptstr. 13
PastorenhusVollhöfner708048
27Gerd Meier
heute Hauptstr. 15
HarmshusVollhöfner82646
28Otte Otten
Hauptstr. 17
KosottenshusVollhöfner946074
29Hermann Meier
erbte die Vollhöferstelle Nr. 34
PostmeiershusNeubauer115335
30Hinrich Cordes
dieses Haus stand zwischen Nr. 29 und 32,
wurde abgerissen,
Aussiedlung Bahnhofstr. 13
SchorshusVollhöfner776276
31Cord Jagels
heute Am Löhberg 2, ehemals Pappelweg
KottenshusKöthner244234
32Johann Blanken
heute Kleine Straße 1
Freesen sien HusKöthner257734
33Johann Hinrich Mahnken
heute Kleine Straße 2
Jan Jocob sien HusAnbauer19089
34Harm Drewes
heute Hauptstr. 21 und 23,
Vollhöfnerstelle durch Erbschaft an Nr. 29
Wohlershus¾ Höfner702545
35Hermann Schnackenberg
heute Hauptstr. 25, China Restaurant
BlankenshusKöthner205941
36Johann Harjes
Haus wurde abgerissen
SchünhusNeubauer105968
37Hermann Gieschen
Haus wurde abgerissen und mit Häusern in der Löhbergstr. 1, 3 und 5 neu bebaut

---
Anbauer15928
38Cord Ficken
heute Löhbergstr. 11
Ficken-MeyershusAnbauer38686
39Dierk Gieschen
heute Am Bogen 1
JochenshusKöthner194827
40Lütje Mahnken
heute Am Bogen 3,
durch Heirat kam Nr. 75 dazu
LemmermannshusKöthner23844
41Claus Mahnken
heute Am Bogen 5,
Dietrich Heitmann war der letzte Postkutscher des Amtes Ottersberg
Post-HeitmannshusNeubauer--7474
42Friedrich Krankenberg
heute Löhbergstr. 19
--Anbauer16454
43Behrend Piephof (später Gefkens Erben)
heute Bülstedter Str. 1
--Anbauer2555
44Johann Hinrich Cordes
früher Nr. 81 (Löhbergstr. 17),
dann Aussiedlung nach Vorwerker Str. 3
--Anbauer--9995
45Jürgen Viets
heute Am Bogen 2,
Grundstück wurde geteilt,
dadurch entstand Nr. 82, Löhbergstr. 15
Warnken sien HusAnbauer17140
46Peter Köhnken
heute Löhbergstr. 13
Dankers HusAnbauer1779
47Claus Müller (vormals Johann Witten)
heute Löhbergstr. 14
--Anbauer11310
48Lütje Blanken
heute Löhbergstr. 12
Discher Ohlrogges HusAnbauer29220
49Tietje Rodenburg
heute Löhbergstr. 10
--Anbauer15986
50Hermann Röhrs
heute Schulstr. 1
Musiker Ficken sien HusAnbauer24437
51Harm Bellmann
heute Löhbergstr. 8
Schoster Röhrs HusAnbauer17331
52Hermann Stöber
heute Löhbergstr. 6
Doktors HusAnbauer--4439
53Claus Müller, dann Dittmer, Claus Gieschen
heute Löhbergstr. 4
--Anbauer18148
54Johann Hinrich Warjes
heute Löhbergstr. 2
Peter Schnieder sien HusAnbauer24692
55Apotheker Müller
heute Hauptstr. 27 (Kaufhaus Borgfeldt)
Feldmanns HusAnbauer--2774
56Claus Mahnken
heute Hauptstr. 29
Behrens Peter sien HusAnbauer2731
57Claus Böckmann
heute Hauptstr. 44,
Haus wurde nach Brand abgerissen
Behrens-Böckmanns HusKöthner249031
58Carl Hinrich Schröder
heute Hauptstr. 46
Corlhinrichs sien HusAltbauer62411
59Harm Gieschen
heute Konterschaft 1
Dierk sien HusAnbauer22415
60Wohlert Röhrs
heute Konterschaft 3
Groten Behrens sien HusAnbauer34519
61Hermann Meyer
heute Konterschaft 5,
ist mit Nr. 36 vereint worden
Schünen HusAnbauer21771
62Peter Otten
heute Konterschaft 7
Claus sien HusAnbauer17635
63Claus Böschen
heute Konterschaft 9
Schoster Tütten sien HusAltbauer86949
64Hermann Krankenberg
heute Konterschaft 11 und 13
Albert sien HusAnbauer--9730
65Peter Gerdes
heute Bahnhofstr. 7 (Schuhhaus Wilstedt),
ab 1880 befand sich dort eine Schmiede
--Anbauer1932
66Harm Ahrens
heute Bahnhofstr. 9
--Anbauer1896
67Jacob Cordes, vormals Moses Hertz
heute Bahnhofstr. 11
--Anbauer12568
68Johann Hinrich Mohrmann
heute Bahnhofstr. 10
--Anbauer137034
69Curt Otten
heute Molkereistr. 7,
Molkerei-Grundstück stammt von dieser Hofstelle
Frinz sien HusKöthner183921
70Wohlert Bartels
heute Molkereistr. 6
Böckmanns Hus¾ Höfner64--25
71Hermann Dittmer
heute Auf der Loge 3
Göttmokers HusAnbauer32317
72Johann Hinrich Cordes
heute Auf der Loge 1
Eymers Hus¾ Höfner567121
73Lütje Jagels (Beuster)
heute Auf der Loge 7
--Anbauer21516
74Hermann Heitmann
heute Auf der Loge 9
(1833 Sitz des Amtsvogts)
1970 Aussiedlung Auf der Loge 12
--Anbauer27236
75Diedrich Nordhusen
heute Auf der Loge 11 (s. Nr. 40)
Wilhelm Meyer sien HusAnbauer16676
76Hinrich Meier
heute Auf der Loge 8
Mangels HusNeubauer14690
77Lütje Teuben
heute Auf der Loge 10
Teiten HusAltbauer55949
78Peter Postels
heute Auf der Loge 4
TimmermannshusNeubauer105954
79Peter Röhrs, vormals Schlobohm
heute Auf der Loge 2
Oymann HusAltbauer21525
80Cord Hinrich Müller
heute Schulstr. 2
Discher Müllers HusAnbauer--5067
81Johann Hinrich Cordes
(s. Nr. 44)
--Anbauer--2716
82Hermann Pilster, verkauft an Lühmann
heute Löhbergstr. 15
Schoster LühmannAnbauer--5820
83Friedrich Gieschen
heute Löhbergstr. 16
Lütje SchniederAnbauer11418
84Johann Schnackenberg
heute Löhbergstr. 18
Sackmanns HusAnbauer15558
85Christian Cordes
heute Kurze Straße 2
------957

Hier noch einige Begriffe zum früheren Höferecht (nach Informationen von Ewald Albers):

Abgaben: Die Menge der zunächst überwiegend als Naturalien zu leistenden Abgaben richtete sich nach der Größe des Hofes. Je nach Grundherrn wurden verschiedene Produkte festgeschrieben. In den Meierbriefen wurden sie bis in die Mitte des 19. Jahrhunderts angegeben, auch wenn sie schon längst „zu Gelde gesetzt waren“.

Ablösung: Die Ablösung war eine Auswirkung der französischen Revolution und der so genannten Stein-Hardenbergschen Reformen in Preußen und danach fortlaufend in den anderen deutschen Ländern. der jährliche Wert aller regelmäßigen Abgaben und Dienste an den Grundherrn wurde in langwierigen Verhandlungen errechnet. Dieser Jahreswert wurde mit dem Faktor 25 multipliziert (bei den Preußen nach 1866 mit dem Faktor 18), so dass man den Wert des Ablösungskapitals erhielt. Diesen Betrag mussten die bisherigen Meier zahlen, um alle Rechte des Grundherrn abzulösen.

Anbauer / Abbauer: Diese beiden Begriffe entstanden erst in der jüngeren Zeit der Höfegeschichte, meist nach 1800. Der Anbauer hatte im Dorf eine kleine Hofstelle gegründet. Beim Abbauern handelte es sich häufig um einen jüngeren Sohn, der etwas vom Hof abbekommen hatte. Es konnte auch eine Tochter sein.

Brinksitzer / Brinkkätner: Hierbei handelt es sich in der Regel um jüngere Stellen, die oft in der Dorfmitte, auf dem so genannten Bauernbrink, angelegt wurden. Da sie aber über sehr wenig Grundbesitz verfügten, waren sie auf Nebenerwerb angewiesen. Neben dem Dorflehrer zählten dazu verschiedene Handwerker oder ein Gastwirt.

Dienste: Im Meierbrief legte der jeweilige Grundherr fest, welche Dienste die einzelnen Bauern bei ihm leisten mussten. Verbreitet war die Pflicht, jede Woche einmal auf dem Hof des Grundherrn zu arbeiten. Auch war festgelegt, ob der Bauer mit einem Gespann oder mit einem bestimmten Geschirr/Werkzeug kommen musste. Die Anzahl der Fahrten (Reisen) für den Grundherrn konnte ebenso festgelegt sein wie der Dienst bei bestimmten Anlässen.

Erbrecht: In der Regel war der älteste Sohn erbberechtigt. Wenn keine Söhne vorhanden waren, folgten die Mädchen dem Alter nach. Das Ältesten-Recht durfte nur in begründeten Ausnahmefällen übergangen werden. Wenn keine gemeinsamen Kinder vorhandne waren, erbte der überlebende Ehegatte nach dem Grundsatz „längst lebt, längst Gut“. Dann waren Kinder aus einer eventuellen neuen Ehe erbberechtigt. Wenn aus den genannten Gruppen keine Erben vorhanden waren, trat das Heimfallsrecht (siehe dort) in Kraft, auch wenn man den nächsten „Meier“ in der nahen Verwandtschaft suchte.

Gemeinheitsteilung: Bei der Gemeinheitsteilung handelte es sich nach 1820 um die Aufteilung von Heide-, Weide- und Moorflächen. Die Gemeinheitsteilung gliederte sich in die Generalteilung und die Spezialteilung (siehe dort).

Generalteilung: Der erste Schritt der Teilung aller Heide-, Wald- und Moorflächen, die sich im gemeinsamen Besitz befanden, war die Generalteilung. In einem oft zeitraubenden Verfahren mussten die Berechtigungen und Ansprüche der Dörfer gegeneinander ermittelt und ausgeglichen werden. Mit Abschluss der Verhandlungen zwischen den Dörfern entstanden die bis in die jüngere Zeit bestehenden Gemeindegrenzen.

Grundherr / Gutsherr: Der Grundherr war juristisch der Besitzer vieler Höfe, die er zu Lehen (zur Nutzung) an die Bauern übergab. Im so genannten Meierbrief wurden die gegenseitigen Rechte und Pflichten festgehalten.

Grundsteuer/Mutterrolle wurde (zumindest seit 1876) beim Katasteramt für jede Feldmark geführt. In ihr sind alle Veränderungen des Grundbesitzes für jede Hofstelle festgehalten. Für die Grundsteuer war es besonders wichtig, von welchem Hof eine bestimmte Fläche kam, aber auch, an wen sie ging.

Häusling / Beibauer: Der Begriff Häusling wurde bis nach dem Zweiten Weltkrieg benutzt. Es handelte sich um ein Ehepaar, das kein eigenes Land und kein eigenes Haus hatte. Es wohnte bei dem Bauern in dessen „kleinem“ oder Altenteilerhaus und erhielt etwas Land zur eigenen Bewirtschaftung. Dafür musste er auf dem Hof des Bauern arbeiten, vor allem in den Spitzenzeiten. In den älteren Zeiten übten die Häuslinge oft ein dörfliches Handwerk aus oder gingen als Saisonarbeiter zum Grasmähen nach Holland.

Hausmann / Hauswirt: Der Besitzer eines Vollhofes wurde in früheren Zeiten Hausmann, Hauswirt oder Baumann genannt. Nach der Verkoppelung waren sie die Vollhöfner. Durch die verschiedenen Teilungen sind Bruchteilbezeichnungen (½ - Höfner,  1/3 - Höfner, ¼ - Höfner usw.) entstanden, die sich bis nach dem Ersten Weltkrieg gehalten haben.

Heimfallsrecht: Wenn der Lehnsmann („Meier“) keinen berechtigten Erben hatte (siehe Erbrecht), fiel die Hofstelle an den Grundherrn zurück. Der musste den Hof aber bei unveränderten Bedingungen zu „Meierrecht“ an einen neuen Lehnsmann geben. Oft suchte der bisherige Lehnsmann schon zu Lebzeiten einen Nachfolger. Der konnte als „Fremder“ aber nur mit Einverständnis des Grundherrn einen Meierbrief bekommen.

Interimswirt: Wenn der jeweilige Baumann/Hausmann/Kätner durch Tod ausfiel, musste die Hofstelle funktionsfähig bleiben. In den meisten Fällen verheiratete sich die Witwe recht bald wieder, so dass ein neuer „Meier“ auf den Hof kam. Er war „ad interim“ der Wirt für eine festgelegte Übergangszeit. Seine Wirtschaftszeit endete in der Regel, wenn der Erbe volljährig (25 Jahre) wurde und die Stelle übernahm. Den Kindern des Interimswirts stand ebenfalls eine Abfindung vom Hoferben zu wie den Kindern aus der ersten Ehe.

Kätner / Köthner war der Besitzer eines oft recht kleinen Hofes, der auf eine Nebentätigkeit angewiesen war. Er hatte wenig Grund und Boden und durfte auch gegen Barzahlung an die Dorfschaft nur wenig Vieh auf die Sommerweide treiben. Für sein kleines Haus ist die Bezeichnung Kate/Kote geblieben. Die ältesten Katstellen wurden wenige Jahrzehnte vor dem Dreißigjährigen Krieg begründet. Der Kätner war in der Regel auf einen Nebenerwerb durch ein dörfliches Handwerk angewiesen.

Kornzehnt war eine regelmäßige Abgabe, die schon zu Beginn des Mittelalters entstand. Er wird auch der Große Zehnte genannt. Ursprünglich soll der Kornzehnte für kirchliche Aufgaben gedacht gewesen sein. Doch bald schon löste er sich von der Kirche und wurde zwischen einzelnen Grundherrn gehandelt. Jede zehnte Kornhocke ging an den, der den Zehnten ziehen durfte.

Längst Leib, längst Gut oder Längst lebt, längst Gut: Im Ehevertrag wurde für den Fall, dass keine leiblichen Erben (keine Kinder) vorhanden waren, festgelegt, dass der überlebende Partner den gesamten Besitz des verstorbenen Ehegatten erbte. Das wurde besonders wichtig, wenn ein Ehepartner schon früh (ohne lebende Kinder) verstarb und der überlebende Partner sich wieder verheiraten wollte oder sollte. Im Extremfall galt diese Bestimmung schon vom Tag der Verlobung an.

Meierrecht: Im Mittelalter hatte sich das so genannte Lehnsystem entwickelt. Das bedeutete für die Höfe in unserer Gegend: Der Grund und Boden gehörte einem Grundherrn. Bei uns waren das eine Kirche, ein Kloster, eine Stadt oder eine adelige Familie. Sie gaben die Höfe als Lehen zur Nutzung an die einzelnen Bauern, die dafür Abgaben geben oder Dienste übernehmen mussten. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten wurden im so genannten Meierbrief festgehalten. Bei jedem Besitzerwechsel musste ein neuer Meierbrief ausgestellt werden. Der Empfänger eines Meierbriefes wurde vereinfacht auch „Meier“ genannt. Die Bedingungen lagen fest und durften bei Hofübergaben nicht verändert werden.

Neubauer: Im Gegensatz zu den Kätnerstellen war mit den später gegründeten Stellen der Neubauer (sehr oft nach 1750) meist kein dörfliches Handwerk verbunden. Die Familien der Neubauer fanden in der Regel nur durch Arbeit als Tagelöhner zusätzliche Einnahmen.

Spezialteilung: Wenn die Generalteilung zwischen den einzelnen Dörfern abgeschlossen war, begann das Verfahren der Spezialteilung zwischen den Berechtigten eines Hofes. Hierbei ging es vor allem darum, die im Gemeinschaftsbesitz befindlichen Heide-, Weide- und Moorflächen auf die einzelnen Berechtigten aufzuteilen. Für eventuell vorhandene Waldflächen wurden in den einzelnen Orten verschiedene Verfahren angewandt.

Verkoppelung: In den meisten Feldmarken wurden Spezialteilung und Verkoppelung gleichzeitig durchgeführt. Bei der Verkoppelung wurden viele kleine und kleinste vorwiegend Ackerparzellen durch Um- und Zusammenlegung in weniger für damalige Verhältnisse recht große Stücke umgewandelt. Dabei entstand auch das heute noch weitgehend bestehende Netz von Wegen und Wasserläufen.

Zu Gelde gesetzt: Wenn Naturalabgaben in eine regelmäßige Geldzahlung umgewandelt wurde, wurden sie „zu Gelde gesetzt“. Sie wurden also kapitalisiert.

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